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Neu Dokument-ID: 1115652

Yvonne Ghali - Karin Zahiragic - Helmut Siller | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1 Überblick über Rechtsänderungen

Ziel/Maßnahmen

EU-Recht

Regelungsbereich

Umsetzung in Österreich

Senkung der Treibhausgas-
emissionen

Europäisches Klimagesetz

  • Verordnung (EU) 2021/1119
  • In Kraft seit 29.07.2021

Rahmen für die Senkung der Treibhausgasemissionen und die Steigerung des Abbaus von Treibhausgasen durch Senken (Lagerstätten, die Kohlendioxid aus der Atmosphäre entfernen). Das Europäische Klimagesetz gibt verbindlich den Ausgleich der Treibhausgasemissionen bis spätestens 2050 vor, verbindliches Klimazwischenziel der Union bis 2030 ist die Senkung der Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) innerhalb der Union um mindestens

55 % gegenüber dem Stand von 1990. Danach sollen negative Emissionen in der EU erzielt werden.

Unmittelbare Anwendung

CO2-Bepreisung und saubere Energie

Richtlinie EU-Emissionshandel (EHS)

  • Richtlinie (EU) 2003/87/EG idF Richtlinie (EU) 2018/41
  • Wurde im Rahmen des Fit-For-55 Pakets überarbeitet und am 19.04.2023 vom Rat angenommen. Dabei wurden wesentliche Anpassungen am EU-Emissionshandel vorgenommen.

System für den Handel mit Zertifikaten, die für die Verursachung von Treibhausgasemissionen erworben werden müssen. Betreiber müssen jährlich eine angemessene Anzahl an Emissionszertifikaten abgeben, um ihre Emission an Treibhausgasen abzudecken. Die Gesamtzahl der in der EU vergebenen Zertifikate wird bis 2030 um 62 % im Vergleich zum Jahr 2005 gesenkt. Durch den Handel sollen Maßnahmen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen rentabel werden.

  • Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG)
  • Nationales Emissionszertifikate-
    handelsgesetz 2022 (NEHG 2022)

Lastenteilungs-Verordnung (ERS)

  • Vorschlag COM (2021) 555 final
  • Zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/842
  • Wurde im April 2023 als Teil des Fit-For-55 Gesetzespakets erstmals novelliert. Das Minderungsziel in den Nicht-EU-EHS-Sektoren wurde von –30 % auf –40 % gegenüber 2005 angehoben und damit an das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 angepasst. Die Emissionsminderungsziele für die einzelnen Mitgliedstaaten wurde verschärft und die Möglichkeit, Emissionszuweisungen in Folgejahre zu übertragen, eingeschränkt, dafür die Möglichkeit zur Übertragung zwischen den Mitgliedstaaten ausgeweitet.

Jährliche Zuweisung von Emissionsreduktionszielen (Effort Sharing Ziele – ERS) pro EU-Mitgliedstaat für den Straßenverkehr, die Gebäudeheizung, die Landwirtschaft, kleine Industrieanlagen und die Abfallwirtschaft entsprechend dem Pro-Kopf-BIP. Die jährlichen Emissionszuweisungen werden bis 2030 schrittweise gesenkt.

Nach der ersten Lesung hat man sich auf einen Kompromisstext mit ua folgenden Änderungen geeinigt:

  • Der Emissionspfad für den Zeitraum 2026 bis 2030 soll im Jahr 2025 angepasst werden, um Unsicherheiten im Zusammenhang mit COVID und anderen unvorhergesehenen Ereignissen Rechnung zu tragen (war im Vorschlag bereits definiert)
  • Erhöhung des Volumens der Zuteilungen, die zwischen den Mitgliedstaaten getauscht werden können, sowie Erhöhung der Transparenz dieses Tausches
  • Lockerung der Modalitäten für die Nutzung der Flexibilität des EHS
  • Lockerung der Modalitäten für die Inanspruchnahme von Reserven

Unmittelbare Anwendung

Emissionsreduktionsziel für Österreich bis 2030 (gegenüber den Emissionen von 2005): –48 %

LULUCF-Verordnung

  • Vorschlag
    COM (2021) 554 final/2
  • Änderung der Verordnung (EU) 2018/841
  • Verordnung (EU) 2023/839 vom 19.04.2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/841 hinsichtlich des Geltungsbereichs, der Vereinfachung der Berichterstattungs- und Compliance-Vorschriften und der Festlegung der Zielvorgaben für 2030 sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 hinsichtlich der Verbesserung der Überwachung, der Berichterstattung, der Verfolgung der Fortschritte und der Überprüfung

Abbau von Treibhausgasen sowie Senkung der Nettoemissionen von Treibhausgasen nicht nur um mindestens 40 %, sondern um mindestens 55 %.

Unmittelbare Anwendung

Verordnung CO2-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism – CBAM)

  • Vorschlag
    COM (2021) 564 final
  • Kompromisstext ST 7044/22
  • Am 17.05.2023 ist die Verordnung zur Einführung eines CO2-Grenzausgleichssystems in Kraft getreten.

Mechanismen zur Eindämmung des Risikos der Verlagerung von CO2-Emissionen (Carbon Leakage) durch Verlagerung von CO2-intensiven Produktionen in Drittstaaten oder durch Import von (Zwischen-) Produkten aus Drittstaaten, deren Unternehmen nicht dem EHS unterliegen. EU-Einführer sind (zunächst) die Sektoren Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel und Strom sowie einige Vorprodukte und eine begrenzte Anzahl nachgelagerter Produkte. Die kostenlosen Zertifikate für diese Sektoren werden über einen Zeitraum von neun Jahren zwischen 2026 und 2034 abgeschafft.

Vorgesehen ist ein Mindestschwellenwert: Sendungen von Waren mit einem Wert von weniger als EUR 150,– sind von der Verpflichtung des CBAM ausgenommen. Betroffen von diesem Schwellenwert sind ca ein Drittel der Sendungen in die Union.

Eine Unterstützung der Dekarbonisierung dieser Sektoren wird durch den Innovationsfonds erfolgen.
Ab dem Jahr 2026 findet eine Bepreisung von Treibhausgasemissionen für bestimmte importierte Waren statt, bei deren Produktion in Drittstaaten Treibhausgase ausgestoßen wurden. Bereits ab 01.10.2023 startet die Übergangsphase von CBAM mit den ersten Berichtspflichten für Einführer.

Unmittelbare Anwendung

Richtlinie zur Energiebesteuerung (ETD)

  • Vorschlag
    COM (2021) 563 final (Neufassung)

Umstellung der volumenabhängigen Besteuerung von Energie auf eine Besteuerung nach dem Energiegehalt sowie Einführung einer Rangfolge der Steuersätze entsprechend der Umweltleistung. Energieerzeugnisse, die als Kraft- oder Heizstoffe verwendet werden und elektrischer Strom werden in Kategorien eingeteilt und nach ihrer Umweltleistung eingestuft. Nach dieser Rangfolge werden konventionelle fossile Kraft- und Brennstoffe wie Gasöl und Benzin mit dem höchsten Steuersatz belegt. Die nächste Kategorie von Steuersätzen erfasst Kraft- und Brennstoffe auf fossiler Basis (Erdgas, Flüssiggas und Wasserstoff fossilen Ursprungs). Zur nächsten Kategorie gehören nachhaltige, aber nicht fortschrittliche Biokraftstoffe. Der niedrigste Satz gilt für elektrischen Strom, ungeachtet seiner Verwendung, fortschrittliche Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biogase und Wasserstoff erneuerbaren Ursprungs.

Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom umgesetzt in:

  • Mineralölsteuergesetz 1995

Verordnung (EU) 2023/955 vom 10.5.2023 zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060

Jeder Mitgliedstaat sollte der Kommission einen Klima-Sozialplan vorlegen. Diese Pläne sollten bis 30.06.2025 vorgelegt werden. Die Pläne sollten eine Investitionskomponente beinhalten, mit der die langfristige Lösung zur Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen gefördert wird. Die Pläne sollten zwei Ziele verfolgen: Erstens sollten sie den benachteiligten Haushalten, benachteiligten Kleinstunternehmen und benachteiligten Verkehrsnutzern die nötigen Mittel zur Verfügung stellen, die diese benötigen, um Investitionen in die Energieeffizienz, in die Dekarbonisierung des Kühlens und Heizens sowie in emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge und Mobilität zu finanzieren und durchzuführen, unter anderem durch Gutscheine, Subventionen oder zinsfreie Darlehen. Zweitens sollten sie die Auswirkungen des Preisanstieges bei fossilen Brennstoffen auf die finanziell Schwächsten mindern.

Unmittelbare Anwendung

Erneuerbare Energie-Richtlinie)

  • Richtlinie (EU) 2018/2001
  • Vorschlag COM (221) 557 final
  • Kompromisstext des Europäischen Rates
    ST 10488/22
  • Wurde im Rahmen des Fit-for-55-Gesetzespakets überarbeitet und am 31.10.2023 als RED III im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie war bis 21.05.2025 national umzusetzen.

Verbindliches Ziel für den Ausbau erneuerbarer Energien ist es, den Anteil erneuerbarer Energien in der EU bis 2030 auf mindestens 42,5 % des Endenergieverbrauchs zu erhöhen. Weiteres Ziel für den Gebäudebereich ist es, dass der Anteil erneuerbarer Energien beim Heizen und Kühlen von Gebäuden europaweit bis 2030 auf mindestens 49 % steigen soll. Auch muss die Industrie ihren Anteil erneuerbarer Energien jährlich um 1,6 % steigern.

  • Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG)
  • Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG)
  • Bauordnungen der Bundesländer sowie Bautechnikgesetz
  • Elektrizitätswesensgesetze der Bundesländer
  • Gas-, Wasser-, Heizungs- und Klimaanlagengesetze der Bundesländer
  • Wohnbauförderungen der Bundesländer

Energieeffizienz-Richtlinie (EED)

  • Vorschlag
    COM (2021) 558 final/2 (Neufassung)
  • Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Energieeffizienz (Neufassung) – Allgemeine Ausrichtung des Europäischen Rates 2021/0218 (COD)

Verbindliches EU-Energieeffizienz-Ziel von mindestens 9 % zum Vergleichsjahr 2020. Die Mitgliedstaaten legen nationale Energieeffizienzbeiträge und indikative Zielpfade fest, um das gemeinsam verbindliche Gesamtziel der Union zu erreichen. Die Mitgliedstaaten sind zur umfassenden Beplanung von Wärme und Kälte, auch auf regionaler und lokaler Ebene, verpflichtet. Sie unterliegen Anwendungs-, Überprüfungs- und Berichterstattungspflichten.

Umsetzung der derzeitigen Richtlinie 2012/27/EU

  • Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG)
  • Heizkostenabrechnungsgesetz
  • Verordnungen intelligente Messgeräte
  • Datenformat- und Verbrauchsinformations-
    darstellungsVO 2012
  • Energieeffizienzpaket des Bundes
  • Systemnutzungsentgelte-Verordnung
  • Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung
  • Energieeffizienz-Richtlinienverordnung
  • Landes-Elektrizitätswirtschaftsgesetze

Gebäudeeffizienz-Richtlinie (ETS 2)

Verringerung der Treibhausgasemissionen und des Endenergieverbrauchs von Gebäuden durch Einführung von Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz und Steigerung der Quote und des Umfangs von Gebäuderenovierungen sowie Verbesserung der Informationen über die Gesamtenergieeffizienz und Nachhaltigkeit von Gebäuden.

Indikatives Ziel des Erneuerbaren-Energien-Anteils von mindestens 49 % für 2030.

Im Dezember 2022 haben der Europäische Rat und das Europäische Parlament sich darauf geeinigt, ein neues, separates Emissionshandelssystem für den Gebäude- und Straßenverkehrssektor sowie für Kraftstoffe für weitere Sektoren zu schaffen. Das neue System wird für Händler gelten, die Brennstoffe für den Gebäude- und Straßenverkehrssektor sowie für bestimmte andere Sektoren liefern und im Jahr 2027 anlaufen. Die Einigung ist vorläufig und steht noch unter dem Vorbehalt der förmlichen Verabschiedung in beiden Institutionen.

Umsetzung der derzeitigen Richtlinie 2010/31/EU

  • Landes-Heizungsanlagengesetze und -verordnungen
  • Landes-Klimaanlagenverordnungen
  • Landes-Feuerungsanlagengesetze und -verordnungen
  • Landes-Bauordnungen
  • Landes-Bautechnikverordnungen
  • Landes-Wohnbauförderungsgesetze

Verkehr

Verordnung (EU) zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr („ReFuelEU Aviation“)

Das Hauptziel besteht darin, sowohl die Nachfrage nach als auch das Angebot an nachhaltigen Flugkraftstoffen, die weniger CO2-Emissionen verursachen als fossiles Kerosin, zu erhöhen und dabei gleiche Wettbewerbsbedingungen im gesamten EU-Luftverkehrsmarkt zu gewährleisten.

Die Verordnung gilt ab 01.01.2024, Berichtspflichten für Luftfahrzeugbetreiber und für Kraftstoffanbieter.

Unmittelbare Anwendung

Verordnung (EU) über die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehr („ReFuelEU Maritime“)

Das Hauptziel der VO besteht darin, die Nachfrage nach erneuerbaren und kohlenstoffarmen Kraftstoffen und deren konsequentere Nutzung zu steigern und zugleich das reibungslose Funktionieren des Seeverkehrs zu gewährleisten und Verzerrungen im Binnenmarkt zu vermeiden.

Unmittelbare Anwendung

Verordnung (EU) 2023/851 vom 19.04.2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/631 im Hinblick auf eine Verschärfung der CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge im Einklang mit den ehrgeizigeren Klimazielen der Union

Das Hauptziel der VO besteht darin, dass die Ziele der EU zur Verringerung der CO2-Emissionen für neue Personenkraftwagen und Transporter mit den überarbeiteten EU-Klimazielen in Einklang gebracht werden, die im EU-Klimagesetz (VO-EU) 2021/1119 festgelegt wurden und nach denen sich die EU verpflichtet, die inländischen Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % im Vergleich zum Niveau 1990 zu senken und bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen.

Unmittelbare Anwendung

Verordnung 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU

Es werden künftig in ganz Europa mehr Ladestationen und Tankstellen für alternative Kraftstoffe errichtet, damit der Verkehrssektor seinen CO2-Fußabdruck deutlich reduzieren kann.

Unmittelbare Anwendung

Umsetzung der derzeitigen Richtlinie 2014/94/EU (die durch die Verordnung aufgehoben werden soll)

  • Landes-Bauordnungen
  • Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010
  • Kraftstoffverordnung
  • Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz
  • Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe

Finanzwesen

EU-Taxonomie-Verordnung

  • Verordnung (EU) 2020/852 trat am 12.07.2020 in Kraft
  • Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 (Offenlegung)
  • Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 (technische Bewertungskriterien)

Durch die Verordnung werden Kriterien zur Bestimmung, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist (Taxonomie), festgelegt. Damit kann der Grad der ökologischen Nachhaltigkeit einer Investition ermitteln werden.

Unmittelbare Anwendung

Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor

  • Verordnung (EU) 2019/2088

Verpflichtung von Finanzmarktteilnehmern zur Transparenz bei der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken, zur Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen in ihren Prozessen und zur Bereitstellung von Informationen über die Nachhaltigkeit von Finanzprodukten.

Unmittelbare Anwendung

Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) – Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinien 2013/34/EU, 2004/109/EG und 2006/43/EG und der Verordnung (EU) 537/2015 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen

  • Vorschlag
    COM (2021) 189 final
  • Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.12.2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen

Nachhaltigkeitsberichterstattung durch große Unternehmen und kapitalmarktorientierte Unternehmen im Rahmen des Lageberichts ihres Jahresabschlusses.

Umsetzung der derzeitigen Richtlinie 2014/95/EU

  • Unternehmensgesetzbuch
  • Aktiengesetz
  • GmbH-Gesetz

EU-Verordnungen & Richtlinien zu Finanz-, Rechnungswesen und Reporting

Nr

Name

Wesentliche Inhalte

Anwendungsbereich

Fristen

Quelle

(EG) Nr 1606/2002 akt

IFRS-Verordnung

Verpflichtet kapitalmarktorientierte Unternehmen zur Anwendung der IFRS in Konzernabschlüssen. Regelmäßige Updates durch Änderungsverordnungen (zB 2025/1331)

Alle kapitalmarktorientierten Unternehmen in der EU

Seit 2005 verpflichtend; neue Änderungen (zB IFRS 1, 7, 9, 10, IAS 7) ab 01.01.2026

EUR-Lex (eurlex.europa.eu)

(EU) 2020/852

EU-Taxonomie-Verordnung

Klassifizierung ökologisch nachhaltiger Tätigkeiten; 6 Umweltziele; Offenlegungspflichten für Unternehmen und Finanzmarktakteure

Unternehmen, die unter NFRD/CSRD fallen; Finanzmarktteilnehmer

In Kraft seit 2020; Offenlegungspflichten seit 2022, laufende Erweiterungen durch delegierte Rechtsakte

BaFin (bafin.de)

Richtlinie (EU) 2022/2464

CSRDNachhaltigkeitsberichterstattung nach ESRS; externe Prüfung; ersetzt NFRDGroße Unternehmen, börsennotierte KMU, bestimmte Nicht-EU-UnternehmenUrsprünglich: 2024 (Welle 1), 2026 (Welle 2), 2028 (Welle 3). Omnibus-Verschiebung: Welle 2 → 2027, Welle 3 → 2028.BaFin (bafin.de)

(EU) 2019/2088

SFDROffenlegung von Nachhaltigkeitsrisiken und ESG-Informationen für Finanzprodukte; Artikel 6, 8, 9Finanzmarktteilnehmer, FinanzberaterSeit 10.03.2021; technische Standards seit 2023; Überarbeitung 2025 geplant (neue Produktkategorien, vereinfachte Offenlegung)BaFin (bafin.de)

Richtlinie 2004/109/EG, geändert

TransparenzrichtliniePeriodische Finanzberichterstattung (Jahres-/Halbjahresberichte) für Emittenten; VeröffentlichungspflichtenEmittenten von Wertpapieren in der EULaufend; keine neuen Friständerungen bekanntBaFin (bafin.de)

Richtlinie (EU) 2023/970

EntgelttransparenzrichtlinieBerichtspflichten zu Equal Pay; Offenlegung von Gehaltsstrukturen; Teil der NachhaltigkeitsagendaAlle Arbeitgeber in der EUUmsetzung in nationales Recht bis 07.06.2026Haufe (haufe.de)

Omnibus-Paket (2025) – Geplante Änderungen

  • Ziel: Bürokratieabbau, Entlastung von KMU, Anpassung der CSRD, CSDDD und EU-Taxonomie
  • Kernpunkte:
    • Fristverschiebung: CSRD-Berichtspflichten für Welle 2 und 3 um zwei Jahre
    • Schwellenwerte:
      • Kommission: > 1.000 MA, > 50 Mio EUR Umsatz oder > 25 Mio EUR Bilanzsumme
      • Parlament: > 1.750 MA, > 450 Mio EUR Umsatz
    • Streichung börsennotierter KMU aus dem CSRD-Anwendungsbereich
    • ESRS-Vereinfachung: Reduktion der Zahl der Datenpunkte um bis zu 70 %, Stärkung des Doppelten Wesentlichkeitsprinzips
    • Taxonomie: Anpassung der Berichtspflichten analog zu CSRD
  • Quelle: KPMG-Law (kpmg-law.de)

Weitere Rechtsakte neben CSRS und ESRS

Taxonomie VO

Verordnung (EU) 2020/852

Taxonomie VO

Verordnung über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088

Verordnung (EU) 2019/2088

Offenlegungsverordnung – Sustainable Finance Disclosure Regulation SFDR

Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor

 

KPI – Key-Performance-Indicator

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178

Delegierte Verordnung zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Art 19a oder Art 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139

Delegierte Verordnung zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet

Delegierte Verordnung (EU) 2023/2485

Delegierte Verordnung zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 durch Festlegung zusätzlicher technischer Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass bestimmte Wirtschaftstätigkeiten einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leisten, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Tätigkeiten erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeiden

Delegierte Verordnung (EU) 2023/2486

Delegierte Verordnung zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission in Bezug auf besondere Offenlegungspflichten für diese Wirtschaftstätigkeiten

Greenwashing

Nummer

Name

Richtlinie (EU) 2024/825

Empowering Richtlinie

Richtlinie zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen

Vorschlag Richtlinie

2023/0085(COD)

Green Claims

Vorschlag für eine Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation (Richtlinie über Umweltaussagen)

CO2 Grenzausgleichs-Mechanismus CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism)

Nummer

Name

Verordnung (EU) 2023/956

CBAM

Verordnung zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems

Richtlinie (EU) 2025/794

Stop-the-Clock

Richtlinie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 bezüglich der Daten, ab denen die Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen erfüllen müssen

Europäisches Lieferkettengesetz CSDDD

Nummer

Name

Richtlinie (EU) 2024/1760

CSDDD

Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit

Ökodesign Verordnung ESPR

Nummer

Name

Verordnung (EU) 2024/1781

ESPR

Verordnung zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte

Entwaldungsverordnung EUDR

Nummer

Name

Verordnung (EU) 2023/1115

EUDR

Verordnung über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union

Renaturierungsgesetz, NRL Nature Restoration Law

Nummer

Name

Verordnung EU (2024/1991)

NRL

Verordnung über die Wiederherstellung der Natur

(Quelle: https://www.wko.at/ooe/umwelt-energie/nachhaltigkeitsberichte#heading_wer_ist_direkt_betroffen_)