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Dokument-ID: 1240943
3.1 Zwangsstrafen und Strafrecht
Wie eingangs erwähnt, können Verstöße gegen die Pflichten nach dem NaBeG für Unternehmen und deren Organe gravierende Folgen haben:
Einerseits sieht das NaBeG ein eigenes Sanktionssystem unter Verwendung von Zwangsstrafen gegen Organe und Unternehmen selbst vor, wenn sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Diese Zwangsstrafen werden durch das Firmenbuchgericht verhängt und sind im Außerstreitverfahren angesiedelt.