2.4.2 Nachhaltigkeitsberichterstattung
Die rechtliche Grundlage der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist in § 19a vorgesehen. Gem Art 19a der Änderungsrichtlinie haben große Unternehmen, kleine und mittlere Unternehmen, bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen handelt, in den Lagebericht Informationen aufzunehmen, die für das Verständnis der Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage des Unternehmens erforderlich sind. Diese Informationen müssen im Lagebericht mittels eines eigenen Abschnitts klar ausgewiesen sein.