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Dokument-ID: 1154559
2.4.3 Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung
Daneben ist in Art 29b der Änderungsrichtlinie die Regelung für die Nachhaltigkeitsberichterstattung vorgesehen. Es sind auch Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung vorzusehen. In diesen Standards wird festgelegt, über welche Informationen Unternehmen Bericht erstatten müssen und gegebenenfalls wird die Struktur spezifiziert, in der diese Informationen zu melden sind.