3.3.1 Relevante Bestimmungen der Verordnung
Verbot von Produkten aus Zwangsarbeit
Ab dem 14. Dezember 2027 verbietet Art 3 der Verordnung die Bereitstellung von Produkten, die ganz oder teilweise unter Zwangsarbeit hergestellt wurden, auf dem EU-Markt – unabhängig vom Produktionsort. Dies umfasst Rohstoffe (zB Baumwolle), Zwischenprodukte (zB Halbleiter) und Endprodukte (zB Kleidung), einschließlich Online-Vertrieb. Betroffene Produkte dürfen weder verkauft, eingeführt noch exportiert werden. Unternehmen müssen die Zwangsarbeitsfreiheit ihrer Lieferketten nachweisen, wobei Verstöße zur Rücknahme, Entfernung oder Vernichtung der Produkte führen (Art 15). Bei austauschbaren Komponenten können verbotene Teile entsorgt und ersetzt werden.