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Dokument-ID: 1174008
3.1.3 Prävention und Abhilfe
Präventionsmaßnahmen
Stellt ein Unternehmen im Rahmen der Risikoanalyse ein Risiko fest, hat es unverzüglich angemessene Präventionsmaßnahmen zu ergreifen. Das Unternehmen muss eine Grundsatzerklärung über seine Menschenrechtsstrategie abgeben. Die Grundsatzerklärung muss mindestens die folgenden Elemente einer Menschenrechtsstrategie des Unternehmens enthalten: