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Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2 Prüfpflichten

Umsetzung der NFI-Richtline in nationales österreichisches Recht

Im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung taucht immer wieder die Frage auf, ob die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten verpflichtend ist und ob hierfür eine gesetzliche Regelung besteht.

Die rechtlichen Grundlagen bilden § 30 k GmbHG und § 96 AktG.

Zuständig für die Prüfung ist der Aufsichtsrat der GmbH bzw der Aktiengesellschaft.

Zu den Aufgaben des Aufsichtsrats zählt in erster Linie die Prüfung der Rechtmäßigkeit. Die Prüfung umfasst auch die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Rechnungslegung. Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob diese nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlass gegeben haben. Es handelt sich hierbei um eine so genannte „Nachprüfung“.

Eine weitere rechtliche Grundlage bildet § 269 Abs 3 UGB, welcher auf Konzernebene Anwendung findet.

Gem § 269 Abs 3 UGB sind der Lagebericht und der Konzernlagebericht von Kapitalgesellschaften daraufhin zu prüfen, ob der Lagebericht mit dem Jahresabschluss und der Konzernlagebericht mit dem Konzernabschluss in Einklang stehen und ob der Lagebericht und Konzernlagebericht nach den geltenden rechtlichen Anforderungen aufgestellt wurden. Gegenstand der Abschlussprüfung ist auch, ob eine erforderliche nichtfinanzielle Erklärung oder ein solcher Bericht und ob ein, nach § 243c UGB oder § 267b UGB erforderlicher Corporate Governance-Bericht, aufgestellt worden sind.

Verantwortlich für die Prüfung ist der Abschlussprüfer.

Irrelevant ist es, ob es sich um eine nichtfinanzielle Erklärung als Bestandteil eines Lageberichts oder um einen gesonderten nichtfinanziellen Bericht handelt. Für die Prüfung des nichtfinanziellen Berichts finden die Bestimmungen zur Prüfung des Corporate Governance-Berichts Anwendung. Dies bedeutet, dass dem Abschlussprüfer die Prüfung obliegt, ob ein nichtfinanzieller Bericht aufgestellt worden ist. Für die inhaltliche Prüfung ist der Aufsichtsrat zuständig. Daraus ergibt sich, dass es hierbei nicht um die inhaltliche Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung geht, sondern nur darum, ob diese, welche Bestandteil des Lageberichts bildet, auch tatsächlich aufgestellt worden ist.

Die Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung ist grundsätzlich nicht mit der Prüfung eines Lageberichts gleichzuhalten. Gem § 269 Abs 4 UGB wird das Prüfergebnis dann von den Prüfern im Bestätigungsvermerk dementsprechend vermerkt.

Abschlussprüfungen und Konzernabschlussprüfungen sind gem § 269a UGB, wenn und soweit die Europäische Kommission internationale Prüfungsstandards übernommen hat, unter Beachtung dieser Grundsätze durchzuführen.

Zu den internationalen Standards zählen beispielsweise der Account Ability 1000 Assurance Standard (AA1000AS) und die International Standard on Assurance Engagement (ISAE) 3000 und der Corporate Social Responsibility (CSR) Report.

Das Ziel der Prüfung ist, mitteilen zu können, ob die Angaben mit den anzuwendenden Kriterien übereinstimmen. Die Prüfung umfasst die Übereinstimmung mit Rahmenwerken und transparent dargestellten, vom Unternehmen intern definierten Kriterien oder gesetzlichen Berichtspflichten (§§ 243b und 267a UGB). Die Prüfung soll sich auch darauf erstrecken, ob sich die für die Rechnungslegungszwecke getroffenen Ermessensentscheidungen an den Zielen der Gesellschaft orientieren.

Laut dem Fachgutachten des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer über die Durchführung von sonstigen Prüfungen sind im Rahmen der Prüfung folgende Bewertungskriterien zu berücksichtigen:

  • Relevanz
  • Vollständigkeit
  • Verlässlichkeit
  • Neutralität
  • Verständlichkeit

In der Praxis wird auch danach unterschieden, ob der tatsächlich vorgegebene Prüfungsumfang geprüft wird oder ob nur zu einer bestimmten Prüfungstiefe geprüft werden soll.

Hinsichtlich der Prüfungsart wird zwischen jener mit begrenzter Sicherheit („limited assurance“) und jener mit hinreichender Prüfungssicherheit („reasonable assurance“) unterschieden.

Der wesentliche Unterschied zwischen beiden liegt darin, dass eine Prüfung mit begrenzter Sicherheit wesentlich weniger umfangreich ist und eine geringere Tiefenschärfe aufweist als eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit. Für die Prüfung mit hinreichender Sicherheit ist die Sammlung ausreichender Nachweise erforderlich, um letztendlich zum Ergebnis zu kommen, dass der Prüfungsgegenstand in allen wesentlichen Belangen mit den angewandten Kriterien übereinstimmt. Dafür sind stetige Kontrollen durch die Prüfer erforderlich.

Bislang gibt es noch keine gesetzliche Verpflichtung zur Heranziehung von externen Prüfern bei der Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten. Dadurch scheint auch die Qualität von Nachhaltigkeitsberichten abgeschwächt zu sein. Diese Situation sollte sich durch die verpflichtende Umsetzung der neuen EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD- 2022/2464) wesentlich ändern. Der neue Trend geht dahin, dass sehr viele Unternehmen ihre Nachhaltigkeitsberichte von externen Prüfern prüfen lassen.

Die strengeren Voraussetzungen, die an die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten geknüpft sind, bewirken letztendlich die Steigerung der Qualität der Nachhaltigkeitsberichte. Dies zieht eine erhöhte Glaubwürdigkeit und Verbesserung der Transparenz der Nachhaltigkeitsberichte nach sich.

Letztendlich sollte die externe Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in Österreich verstärkt werden. Die Heranziehung von externen Prüfern sollte zur Steigerung der Aufmerksamkeit bei der Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten im eigenen Management des Unternehmens beitragen.

Den Vorteilen einer Prüfung stehen auch Nachteile gegenüber. Es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass dem Nutzen, der sich aus den Nachhaltigkeitsberichten ergibt, hohe Kosten gegenüberstehen.