2.3 Offenlegungspflichten
Umsetzung der NFI-Richtlinie in nationales österreichisches Recht
§ 243b Abs 6 UGB enthält die Regelung über die Offenlegung des nichtfinanziellen Berichts. Dies bedeutet, dass eine Gesellschaft unter bestimmten Umständen von der Pflicht zur Erstellung einer nichtfinanziellen Erklärung im Lagebericht befreit ist, wenn sie einen gesonderten nichtfinanziellen Bericht erstellt. Dieser ist gemeinsam mit dem Lagebericht gem § 280 UGB offenzulegen. Die Veröffentlichung hat gem § 277 Abs 1 UGB spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag des Unternehmens zu erfolgen.