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Dokument-ID: 823117
7.4.1 Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird im VwGVG geregelt. Weiters können durch Bundes- oder Landesgesetz – zuständig ist der Materiengesetzgeber – Regelungen über das Verfahren der Verwaltungsgerichte getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind oder soweit das VwGVG dazu ermächtigt (Art 136 Abs 2 B-VG).