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Dokument-ID: 822980
1.1 Sachliche Zuständigkeit
Der Begriff der „sachlichen Zuständigkeit“ stellt auf den Aufgabenkreis, den eine Behörde zu besorgen hat, ab. Die Aufgaben einer Behörde werden durch den Materiengesetzgeber festgelegt. Dieser weist bestimmte Angelegenheiten einem bestimmten Behördentyp zu. Aus diesen Vorschriften ergibt sich die sachliche Zuständigkeit der Behörden, sohin mit der Erledigung welcher Aufgaben diese betraut sind.