7.5.10 Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichts
Das Verwaltungsgericht entscheidet durch Erkenntnisse (§ 28 VwGVG) und Beschlüsse (§ 31 VwGVG).
Eine Entscheidung durch Beschluss erfolgt, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist (§ 31 Abs 1 VwGVG), somit ua bei Zurückweisung der Beschwerde (§ 28 Abs 1 VwGVG), Einstellung des Beschwerdeverfahrens (§ 28 Abs 1 VwGVG), Behebung des Bescheides und Zurückverweisung (§ 28 Abs 3 VwGVG). Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes, die die Rechtssache nicht erledigen, ergehen in Form eines Beschlusses.