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Dokument-ID: 898873
5.5.1 Bezeichnung des Erkenntnisses bzw Beschlusses
In der Revision ist das angefochtene Erkenntnis bzw der angefochtene Beschluss zu bezeichnen (§ 28 Abs 1 Z 1 VwGG). Dies erfolgt in der Regel durch die Anführung der Geschäftszahl und des Datums des Erkenntnisses bzw Beschlusses des Verwaltungsgerichtes.