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Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.4.5 Verfassungsbeschwerde

Innerhalb von sechs Wochen kann aber auch eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) erhoben werden, insbesondere wegen Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes oder einer gesetzwidrigen Verordnung. Tritt der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab, kann gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes Revision erhoben werden.

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