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Dokument-ID: 823013
4.2 Form von Anbringen
Für Anbringen besteht grundsätzlich Formfreiheit. Sie können – soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist – bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind jedoch schriftlich einzubringen (§ 13 Abs 1 AVG).