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Andreas Wostri | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.5.3 Form der Beschwerde und Art der Einbringung

Vor dem Verwaltungsgericht herrscht kein Anwaltszwang. Anders als bei einer Revision an den VwGH muss eine Beschwerde nicht von einem Rechtsanwalt verfasst oder eingebracht werden.

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