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Dokument-ID: 1096891
7.5.11 Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse und Beschlüsse
Erkenntnisse – nicht jedoch Beschlüsse (§ 31 Abs 3 VwGVG) – sind „Im Namen der Republik“ zu verkünden und auszufertigen (§ 29 Abs 1 VwGVG).