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Dokument-ID: 823026
4.6 Mängel schriftlicher Anbringen
Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur sofortigen Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird (§ 13 Abs 3 AVG).