3.1 Gesetzliche Vertretung
Gesetzliche Vertreter natürlicher Personen sind insb die Eltern von Minderjährigen, gerichtliche Erwachsenenvertreter oder Obsorgeberechtigte.
Juristische Personen und sonstige parteifähige Einrichtungen können naturgemäß nicht selbst handeln, sondern bedienen sich hierzu ihrer Organe als Vertreter. Die Vertretungsbefugnis richtet sich nach den Organisationsvorschriften. Die Bestellung zur Vertretung kann sich sowohl aus einem Gesetz (zB Aktiengesetz, GmbH-Gesetz), einem Statut • [Fußnote: Vgl VwGH vom 13.11.1992, Zl 91/17/0047 in Bezug auf Stiftungen, Fonds oder Vereine.] oder einem Vertrag ergeben. Anhand dieser Regelungen ist zu ermitteln, wer zur Vertretung nach außen berufen ist und somit für die Rechtsperson handeln kann.