7.5.8 Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht hat eine mündliche Verhandlung
- auf Antrag oder,
- wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen
durchzuführen (§ 24 Abs 1 VwGVG). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag steht dabei nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts. Auch ohne Antrag kann daher das Gericht (selbst bei anwaltlich vertretenen Parteien) die Verpflichtung treffen eine Verhandlung durchzuführen. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird. • [Fußnote: VwGH vom 18.2.2015, Zl Ra 2014/04/0035; vom 25.2.2019, Zl Ra 2018/08/0251.]