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Dokument-ID: 823067
7.2.2 Rechtspfleger
Im Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichtes kann die Besorgung einzelner, genau zu bezeichnender Arten von Geschäften besonders ausgebildeten nichtrichterlichen Bediensteten („Rechtspfleger“) übertragen werden (Art 135a Abs 1 B-VG).