4.7 Zweifel über Identität des Einschreiters bzw Authentizität eines Anbringens
Bei Zweifel über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens hat die Behörde unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 3 AVG vorzugehen (§ 13 Abs 4 AVG). Die Behörde hat daher unverzüglich den Nachweis über die Identität des Einschreiter bzw die Authentizität eines Anbringens zu verlangen. Sie kann dem Einschreiter die Erbringung des Nachweises innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist das Anbringen nicht weiter zu behandeln; es gilt als zurückgezogen. Eine Zurückweisung mit Bescheid hat daher nicht mehr zu erfolgen.