7.5.4 Einbringungsstelle
Gem § 12 VwGVG sind die Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen. • [Fußnote: Davon sind lediglich Rechtssachen gem Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG (Maßnahmenbeschwerden) ausgenommen.] Schriftsätze iSd § 12 VwGVG sind jedenfalls Anträge, Gesuche, Beschwerden und sonstige Mitteilungen. Als Schriftsätze sind daher auch sämtliche an das Verwaltungsgericht herangetragene Beschwerden – ausgenommen jene, die die in § 12 VwGVG ausdrücklich angeführten Rechtssachen nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG betreffen – anzusehen. • [Fußnote: RV 2009 BlgNr 24. GP, S 4 f; VwGH vom 27.5.2015, Zl Ra 2015/19/0075.]