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Dokument-ID: 823039
4.8.2 Änderung des Antrags
Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zur Schließung des Ermittlungsverfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf jedoch die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden (§ 13 Abs 8 AVG).