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Dokument-ID: 823170
7.6.1 Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
Eine Säumnisbeschwerde kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat (§ 8 Abs 1 VwGVG).