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Dokument-ID: 823179
7.6.5 Entscheidung durch das Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht hat die Säumigkeit der Verwaltungsbehörde zu überprüfen. Liegt diese vor, entscheidet das Verwaltungsgericht, wenn es nicht nach § 28 Abs 7 VwGVG vorgeht, in der Sache selbst. Ist aber die Verzögerung nicht auf das überwiegende Verschulden der Verwaltungsbehörde zurückzuführen, hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde abzuweisen (§ 8 Abs 1 VwGVG).