7.5.6 Vorverfahren vor der Verwaltungsbehörde
Allgemeines
Das Vorverfahren, das ist das Verfahren bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht, wird in den §§ 11 bis 16 VwGVG geregelt. Die Behörde hat – soweit der 1. und der 2. Abschnitt des 2. Hauptstückes nicht anderes bestimmen – im Vorverfahren jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde an das Verwaltungsgericht vorangeht; dazu zählen auch jene Verfahrensvorschriften in Bundes- oder Landesgesetzen, die gem Art 11 Abs 2 B-VG von den Verwaltungsverfahrensgesetzen abweichen oder hinsichtlich deren Regelungsgegenstand die Verwaltungsverfahrensgesetze bloß subsidiäre Geltung beanspruchen. Mangels gegenteiliger Anordnung sind etwaige Änderungen der Rechtslage, die nach Erlassung des Bescheides in Kraft treten, zu berücksichtigen. • [Fußnote: ErlVR 2009 BlgNR 24. GP S 4.]