3.3.1 Obsorgeberechtigte und Erwachsenenvertreter
Die Veranlassung der Bestellung eines Obsorgeberechtigten oder Erwachsenenvertreters setzt voraus, dass der Beteiligte handlungsunfähig ist, dh, dass er – bezogen auf das betreffende Verwaltungsverfahren – die Tragweite des Verfahrens und außerdem der von ihm gesetzten Verfahrenshandlungen (oder Unterlassungen) nicht zu erkennen vermag und vermochte. Die Behörde hat somit bei Zweifeln über die Handlungsfähigkeit des Betroffenen hiezu ein Ermittlungsverfahren zu führen und entsprechende begründete Feststellungen zu treffen. • [Fußnote: VwGH vom 13.10.2005, Zl 2004/18/0221.]