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Dokument-ID: 823130
7.5.2 Beschwerdefrist
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid beträgt vier Wochen (§ 7 Abs 4 VwGVG). Der einfache Gesetzgeber kann eine abweichende Beschwerdefrist vorsehen (Art 136 Abs 2 B-VG); von dieser Möglichkeit wurde in einigen (wenigen) Materiengesetzen Gebrauch gemacht (zB § 16 Abs 1 BFA-Verfahrensgesetz, § 33 Abs 3 AsylG).