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Dokument-ID: 898800
5.1 Gegenstand der Revision
Mit Revision können Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichtes angefochten werden (Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG). Jedes Erkenntnis eines der elf Verwaltungsgerichte kann daher mit Revision an den VwGH bekämpft werden.