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Neu Dokument-ID: 898852

Andreas Wostri | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.4 Revisionsfrist

Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes beträgt sechs Wochen (§ 26 Abs 1 und 5 VwGG). Die Revisionsfrist ist nicht erstreckbar. • [Fußnote: § 62 Abs 1 VwGG iVm § 33 Abs 4 AVG.] 

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