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Dokument-ID: 898862
5.5 Inhalt der Revision
Die Revision hat zwingend folgenden Inhalt zu enthalten:
- Die Bezeichnung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses (§ 28 Abs 1 Z 1 VwGG)
- Die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes, das das Erkenntnis bzw den Beschluss erlassen hat (§ 28 Abs 1 Z 2 VwGG)
- Den Sachverhalt (§ 28 Abs 1 Z 3 VwGG)
- Die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte) bzw die Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs 1 Z 4 und Abs 2 VwGG)
- Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 28 Abs 1 Z 5 VwGG)
- Ein bestimmtes Begehren (§ 28 Abs 1 Z 6 VwGG)
- Die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Revision rechtzeitig eingebracht wurde (§ 28 Abs 1 Z 7 VwGG)
- Bei einer außerordentlicher Revision: die Gründe, weswegen die Revision – entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes – für zulässig erachtet wird (§ 28 Abs 3 VwGG)