2.6.1 Österreich
Irreführende Werbung mit Umweltschutzangaben • [Fußnote: OGH 23.8.2018, 4 Ob 144/18g.]
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall vertreiben Kläger und Erstbeklagter Handspülmittel in Plastikflaschen. Auf den von der Erstbeklagten vertriebenen Flaschen befindet sich ein Etikett (Halsmanschette), auf welchem eine im Meer schwimmende Flasche abgebildet ist. Auf diesem Etikett bzw auf einem Aufkleber, der auf der Rückseite der Flasche ersichtlich ist, sind folgende Aussagen ersichtlich: „Ocean Bottle – hergestellt mit 50 % Plastikmüll aus dem Meer.“ „Wir setzen ein Zeichen für unsere Meere: Unsere Mission: ein Zeichen setzen gegen Plastikmüll in unseren Meeren. Deshalb besteht diese Flasche zu 50 % aus Plastikmüll aus dem Meer.“ „Mach mit unsere Meere vom Plastikmüll zu befreien: Diese Flasche wurde mit 50 % Plastikmüll aus dem Meer hergestellt, welcher an die Küste gespült und an Rios Stränden gesammelt wurde.“ „Die Flasche besteht zu 50 % aus Plastikmüll aus dem Meer & zu 50 % recyceltem Plastik. … der Plastikmüll wurde aus dem Meer an die Küste gespült und an Rios Stränden gesammelt“.