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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.4.1 Einleitung zum Gewerberecht

Generalklausel

§ 1 Abs 1 GewO enthält eine Generalklausel in Bezug auf den Geltungsbereich. Demnach gilt die GewO für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten, soweit nicht die §§ 2 bis 4 GewO, welche Bestimmungen Ausnahmen vom Geltungsbereich normieren, anderes bestimmen.

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