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Dokument-ID: 898768
4.1 Einbringungsort
Dem Verfahren vor dem VwGH ist grundsätzlich ein Vorverfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelagert. Infolgedessen sieht § 24 Abs 1 VwGG vor, dass – soweit im VwGG nicht anderes bestimmt ist – die Schriftsätze beim Verwaltungsgericht einzubringen sind.