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Neu Dokument-ID: 983258

Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

11 Ablehnender Bescheid nach dem WRG

Angelegenheiten des Wasserrechts fallen gem Art 10 Abs 1 Z 10 Bundesverfassungsgesetz in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes.

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