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Dokument-ID: 1069433
15 Die Nachbarn im Wasserrecht
Dem betroffenen Nachbarn kommt gem § 102 Abs 2 WRG im wasserrechtlichen Verfahren (Anlagengenehmigungsverfahren) Parteistellung zu, wenn er entweder zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden soll oder wenn seine bestehenden Nutzungsrechte gem § 12 Abs 2 WRG von dem Projekt berührt werden können.