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Dokument-ID: 1140410
10 Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach § 334 BVergG 2018 grundsätzlich über die Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren, zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und zur Durchführung von Feststellungsverfahren. Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.