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Dokument-ID: 1007850
4.3 Gesamt- oder Teilvergabe
Wahlrecht
Eng verbunden mit der Frage, ob Auftragswerte zusammenzurechnen sind oder nicht, ist auch die Frage, ob generell ein (Bau-)Vorhaben im Gesamten oder getrennt in einzelne Lose bzw Gewerke vergeben werden können. Das BVergG 2018 setzt diesbezüglich die bisherige Marschrichtung fort und gewährt dem öffentlichen Auftraggeber in § 28 ein Wahlrecht, ob er die Leistungen eines Vorhabens gemeinsam oder getrennt vergeben möchte.