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Dokument-ID: 1238045
19.1.6 Steiermark: Trinkwasserversorgung von Gebäuden
Verpflichtungen des Bauwerbers im Baubewilligungsverfahren sowie bei der Bauausführung
Die Bauplatzeignung (§ 5 Stmk. BauG) ist nur dann gegeben, wenn eine hygienisch einwandfreie und für den Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlage ausreichende Wasserversorgung sichergestellt ist.