5 Grundsätze des Vergabeverfahrens
Die rechtliche Grundlage für die Grundsätze des Vergabeverfahrens sind in § 20 BVergG 2018 vorzufinden. Grundsätzlich sind Vergabeverfahren nach einem im Bundesvergabegesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze, wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbs und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.