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Thomas Primig - Stephanie Struber | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.5.1 Einleitung

ABGB – Vertrag

In der Regel ist das Entgelt nach vollendetem Werk zu entrichten (§ 1170 ABGB). Die Verletzung der Rechnungslegungspflicht steht grundsätzlich der Fälligkeit des Werklohnes entgegen. Der AN kann aber die Fälligkeit rückwirkend herstellen, in dem er entweder Abrechnungsmängel behebt, oder aber die Schlüssigkeit der Werklohnforderung durch ein Sachverständigengutachten hergestellt wird (OGH 8 Ob 58/13g). Wird eine Geldschuld durch Banküberweisung erfüllt, so hat der AG den Überweisungsauftrag so rechtzeitig zu erteilen, dass der geschuldete Betrag bei Fälligkeit auf dem Konto des AN wertgestellt ist. Wenn der Fälligkeitstermin nicht schon im Vorhinein bestimmt ist, sondern die Fälligkeit erst durch Erbringung der Gegenleistung, Rechnungsstellung, Zahlungsaufforderung oder einen gleichartigen Umstand ausgelöst wird, hat der AG den Überweisungsauftrag ohne unnötigen Aufschub nach Eintritt des für die Fälligkeit maßgeblichen Umstands zu erteilen. Der AG trägt die Gefahr für die Verzögerung oder das Unterbleiben der Gutschrift auf dem Konto des AN, soweit die Ursache dafür nicht beim Bankinstitut des AN liegt (§ 907a Abs 2 ABGB). Forderungen aus Werkverträgen verjähren gem § 1486 ABGB innerhalb von 3 Jahren ab Fälligkeit. Der Beginn der Verjährungsfrist kann nicht durch eine spätere tatsächliche Rechnungslegung weiter hinausgeschoben werden. Auch eine allfällige Prüfung und Freigabe der Schlussrechnung kann Fälligkeit und Verjährung nicht hinausschieben (OGH 4 Ob 166/18t). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem eine Rechnungslegung tatsächlich möglich ist (OGH 2 Ob 256/05v). Fälligkeit und Verjährungsbeginn müssen daher nicht immer eine Einheit bilden.

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