4.1 Einleitung
Vorleistungspflicht des AN
Das Werkvertragsrecht des ABGB enthält nur wenige spezifische Regeln. § 1170 ABGB bestimmt, dass das Entgelt erst nach vollendetem Werk zu entrichten ist, er geht also von der Vorleistungspflicht des AN aus. Wird das Werk allerdings in „gewissen Abteilungen“ verrichtet, oder sind Auslagen damit verbunden, die der AN nicht auf sich genommen hat, ist er befugt, einen verhältnismäßigen Teil des Entgelts und den Ersatz der gemachten Auslagen schon vorher zu fordern (OGH 1 Ob 515/81; SZ 54/35). Um den Besonderheiten des Bauwerkvertragsrechtes Rechnung zu tragen, müssen vertragliche Vereinbarungen getroffen werden, weil die Regelungen des ABGB dafür nicht ausreichen. Die im ABGB vorgesehene Vorleistungspflicht des AN geht an den heutigen wirtschaftlichen Realitäten vorbei. Bauunternehmer und Bauhandwerker sind oft nicht zu einer Vorfinanzierung des Werkes in der Lage. Es kann aber andererseits auch nicht im Interesse der AG sein, den Wettbewerb auf wenige wirtschaftlich starke Unternehmen zu beschränken, die zur Vorfinanzierung in der Lage sind. Aus dieser Interessenlage heraus sind die umfangreichen Regelungen der ÖNORM zu verstehen. Eine bloße Vereinbarung eines Ratenplans reicht zur Annahme des Vorliegens eines Teilgewerks nicht aus, der AN muss eine Mehrheit voneinander unabhängiger Werke herzustellen haben (RS0021979), wobei diesen Werken der Charakter selbstständiger Leistung zukommen muss (OGH 6 Ob 637/94). Werden vertraglich Teilzahlungen auf den Werklohn vereinbart, so sind diese Teilzahlungen als Vorschüsse zu qualifizieren, die auch – unabhängig von der Gesamtfertigstellung – eingefordert werden können (OGH 8 Ob 157/99t; OGH 10 Ob 10/10h; OGH 4 Ob 105/12p). An der Vorleistungspflicht des AN ändert sich dadurch nichts, dieser kann im Falle des Unterbleibens der Zahlung die Teilrechnungen zwar einklagen, die Werkerbringung aber nicht einstellen.