11.3 Einstweilige Verfügung – Anmerkungen
Zu den Voraussetzungen
Das Bundesverwaltungsgericht hat auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs 1 BVergG 2018 (Behauptung eines Interesses am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des BVergG 2018 unterliegenden Vertrages und Eintritt bzw drohende Gefahr des Entstehens eines durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandenen Schadens) nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.