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Dokument-ID: 1237962
19.1.3 Niederösterreich: Trinkwasserversorgung von Gebäuden
Verpflichtungen des Bauwerbers im Baubewilligungsverfahren sowie bei der Bauausführung
Für jedes Gebäude mit Aufenthaltsräumen muss die Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser gesichert sein. Bei Wohngebäuden, die an eine Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, müssen Wasserentnahmestellen in jeder Wohnung und in Gebäuden mit mehr als 4 Wohnungen auch allgemein zugänglich (zB im Keller oder Erdgeschoß) eingerichtet werden (§ 45 Abs 1 NÖ BO 2014).