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Neu Dokument-ID: 1134388

Karin Zahiragic - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

3 Schwellenwerte – Tabelle

Ab 01.03.2026 gelten folgende gesetzliche Schwellenwerte:

Schwellenwerte im klassischen Bereich des BVergG 2018

 

Schwellenwerte ab 01.03.2026

Direktvergabe ohne vorherige Bekanntmachung für Bauaufträge (§ 46 Abs 2 BVergG 2018)

EUR

200.000,00

Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen (§ 47 Abs 2 Z 1 BVergG 2018)

EUR

140.000,00

Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung bei Bauaufträgen (§ 47 Abs 2 Z 2 BVergG 2018)

EUR

2,000.000,00

Nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung bei Bauaufträgen im Unterschwellenbereich (§ 43 Z 1 BVergG 2018)

EUR

2,000.000,00

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