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Mathias Kopf | Praxiswissen | Fachbeitrag

19.1.4 Oberösterreich: Trinkwasserversorgung von Gebäuden

Verpflichtungen des Bauwerbers im Baubewilligungsverfahren sowie bei der Bauausführung

Bereits im Bauplatzerklärungsverfahren hat der verfahrenseinleitende Antrag Angaben über die beabsichtigte Art Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung zu enthalten (§ 4 Abs 1 Z 5 Oö. BauO 1994). Da die Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung Voraussetzung für die Erklärung zum Bauplatz ist und bei der Erteilung der Bewilligung auch die öffentlichen Interessen der Gesundheit zu beachten sind, ist eine gesicherte Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung für die Erklärung zum Bauplatz erforderlich.

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