2.2.1 Allgemeines
Das vollständig ausgefüllte Bauwerksbuch dient als Nachweis für den Eigentümer eines Gebäudes, dass er seiner gesetzlichen Erhaltungspflicht gem § 129 BO nachgekommen ist. Der Eigentümer ist verpflichtet (jeder Miteigentümer) und hat dafür zu sorgen, dass die Bauwerke (Gärten, Hofanlagen, Einfriedungen und Ähnliches) in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften dieser Bauordnung entsprechendem Zustand erhalten werden. Für Gebäude in Schutzzonen besteht darüber hinaus die Verpflichtung, das Gebäude, die dazugehörigen Anlagen und die baulichen Ziergegenstände in stilgerechtem Zustand und nach den Bestimmungen des Bebauungsplanes zu erhalten. Instandhaltungsmaßnahmen, durch die öffentliche Interessen berührt werden können, sind vom Eigentümer (jedem Miteigentümer) eines Gebäudes mit mehr als zwei Hauptgeschoßen zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist gegebenenfalls in elektronischer Form aufzubewahren und muss der Behörde auf Verlangen zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden.