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Dokument-ID: 257253
6.2 Freiwillige soziale Zuwendungen
Rechtsgrundlage
§ 3 Abs 1 Z 16 EStG
Thema
Freiwillige soziale Zuwendungen an den Betriebsratsfonds
Von der Lohnsteuer (Einkommensteuer) sind freiwillige soziale Zuwendungen des Arbeitgebers an den Betriebsratsfonds befreit. Erst die Weitergabe an die Arbeitnehmer kann Steuerpflicht auslösen. Zuwendungen an den Betriebsratsfonds, die an individuell bestimmte oder bestimmbare Dienstnehmer weitergeleitet werden, sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.