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Dokument-ID: 250802
1.4 Lohnsteuereinbehaltung
Thema
Allgemeines
Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten (§ 78 Abs 1 EStG) und an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Als Lohnzahlungen gelten auch Vorschuss- oder Abschlagszahlungen, sonstige vorläufige Zahlungen auf erst später fällig werdenden Arbeitslohn sowie Bezüge aus einer gesetzlichen Krankenversorgung.