1.2.10 Inhalt Dienstvertrag – Urlaub
Thema
Echte Dienstnehmer
Rechtsgrundlage für den Urlaubsanspruch echter Dienstnehmer ist das Urlaubsgesetz (UrlG). Dieses legt auch fest, dass Dienstverträge einen Hinweis auf den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers zu enthalten haben. Grundsätzlich steht jedem Dienstnehmer ein Jahresurlaub von 25 Arbeitstagen (30 Werktagen) bzw bei einer Dienstzeit ab 25 Jahren ein Anspruch von 30 Arbeitstagen (36 Werktage) zu. Der Dienstvertrag enthält häufig eine Klausel, die besagt, dass der Urlaubszeitpunkt unter Bedachtnahme auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen zu wählen ist.